|
Im Jahr 2014 hat die Europäische Union
eine Verordnung zur Nutzung von elektronischen Rechnungen erlassen, die in
Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dies ist auf
Bundesebene in Form der E-Rechnungsverordnung erfolgt. Auf Landesebene
liegt ein ähnlicher Entwurf vom 29. Oktober 2019 (ERechVOBW) vor. Die
neuen Vorgaben betreffen alle Rechnungen, mit denen Unternehmen
Lieferungen oder Leistungen auf der Basis von öffentlichen Aufträgen sowie
zu Konzessionen abrechnen. Ausnahmen bestehen nur für wenige Fälle (zum
Beispiel Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes). Eine
Geringfügigkeitsgrenze gilt noch für Rechnungen, die auf der Basis eines
Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro (netto) erstellt wurden.
Im Kern bedeutet dies:
-
Seit 27. November 2019 sind alle
öffentlichen Auftraggeber (Bund) beziehungsweise seit dem 18. April 2020
(Land) verpflichtet, elektronische Rechnungen anzunehmen
-
ab 27. November 2020 (Bund)
beziehungsweise 1. Januar 2022 (Land) müssen im Gegenzug alle
Rechnungssteller elektronische Rechnungen
übermitteln.
Eine elektronische Rechnung liegt dann
vor, wenn sie
-
in einem strukturierten elektronischen
Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird
-
das Format die automatische und
elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.
Dies bedeutet, dass reine Bildformate wie
pdf-, jpg- oder tif-Dateien nicht akzeptiert werden, da diese nicht
durchgängig elektronisch verarbeitet werden können. Akzeptiert werden
hingegen strukturierte Dateiformate wie die XRechnung,
EDI- oder XML-Formate. Ebenso zulässig sind sogenannte hybride
Datenformate, also zum Beispiel PDF/A3-Dateien oder Rechnungen im
ZUGFeRD-Format, die sowohl eine für Menschen lesbare
PDF-Datei als auch eine für Maschinen lesbare XML-Datei enthalten. Der
Entwurf der ERechVOBW sieht für die Übermittlung von Rechnungen die
Bereitstellung eines Dienstleistungsportals vor. Dort können Rechnungen in
den genannten Formaten hochgeladen oder per E-Mail eingeliefert werden.
Des Weiteren soll ein Webservice bereitgestellt werden, über den die
Rechnungsdaten eingegeben werden können. Was sich im ersten Schritt als
eine erneute Belastung verstehen lässt, bietet auf der anderen Seite
deutliche Chancen und Vorteile: Die Nutzung von elektronischen
Rechnungen ist nicht nur sicher und schnell, sondern auch deutlich
kostengünstiger als herkömmliche Papierrechnungen.
(Quelle:
IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten, 5+6
2020) |